Durch das MiFID 2 Quick-Fix (§§ 64a, 142 Abs. 1 WpHG n. F.) wurde der elektronische Postweg als neuer Standard im Wertpapiergeschäft definiert. In der Folge wurden bzw. werden alle Depotkunden aktiv auf diese neue Form angesprochen.
In der Praxis unterscheiden wir drei Szenarien:
Für Kundinnen und Kunden, die bereits im Vorfeld auf ein ePostfach für alle Unterlagen zum Depotgeschäft umgestellt haben, ändert sich nichts.
Um im Rahmen der Foconis-ZAK® Funktionspakete „WpHG-Dokumentationskontrolle“ bzw. „Union Investment Kontrollen“ dieser neuen gesetzlichen Regelung gerecht zu werden, wurden in die Funktionspakete entsprechende Prüfungen integriert. Es wird geprüft, ob Kundinnen und Kunden (Gesprächspartner/handelnde Person) ein korrekt freigeschaltetes ePostfach haben und einen eigenen, nicht gesperrten VR-Net-Key besitzen. Nur so wird sichergestellt, dass die online zur Verfügung gestellten Unterlagen auch eingesehen werden können.
Mustervorgang zu „$GeE.10.01 Geeignetheitserklärung angelegt“ mit den neuen Unterkontrollen „$GeE.10.68“ und „$GeE.10.69“