Dokumentation der Anlagenberatung gegenüber Interessenten

Köln/Aidenbach/Bonn/Frankfurt im Dezember 2010: Gemäß eines Rundschreibens vom 1. November 2010 wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum 1. Januar 2011 für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Dokumentationspflicht gegenüber Interessenten erweitern. Nach §34 Abs. 2a Satz 1 WpHG ist jedes entsprechende Unternehmen verpflichtet, die Erstellung eines Beratungsprotokolls zu jeder Anlageberatung von Privatpersonen zu gewährleisten - ganz gleich, ob es zu einem Geschäftsabschluss kommt oder nicht.


Zur Gruppe der Privatpersonen zählt die BaFin auch Interessenten (Nichtkunden). Ebenfalls besteht die Pflicht, einem beratenen Interessenten eine Ausfertigung des Beratungsprotokolls in der Zeit zwischen der Beratung und einem möglichen Geschäftsabschluss unterzeichnet auszuhändigen. Weiterhin ist jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die Erstellung und Aushändigung der Beratungsprotokolle zu dokumentieren und zu überwachen.

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